13.12.2019

Ja zum Meister

Präsident Jörg Dittrich: „Entscheidung ist ein starkes Signal. Sie stärkt das Handwerk und den Verbraucherschutz.“

Zur heutigen Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Handwerken  erklärt Jörg Dittrich, der Präsident der Handwerkskammer Dresden:

„Die Entscheidung ist ein starkes Signal. Sie stärkt das Handwerk und den Verbraucherschutz. Die Meisterpflicht sichert Ausbildung und Beschäftigung. Sie ist Garant für erstklassige handwerkliche Qualität und Grundlage für nachhaltiges Unternehmertum in der Region.

Die Entscheidung im Jahr 2004, in 53 Handwerksberufen die Meisterpflicht aufzuheben, war falsch. Sie führte zu massiven Ausbildungs- und Qualitätsverlusten. Seit der Novelle machten in einigen Gewerken deutlich weniger Menschen ihren Meister und die Ausbildungsleistung ging in einigen Gewerken deutlich zurück. Dass die Politik nun daran geht, diese Fehlentwicklungen zu korrigieren, ist anerkennenswert. Das Handwerk wird sich dafür einsetzen, auch in weiteren Gewerken die Meisterpflicht wieder einzuführen.

Die heutige Entscheidung des Bundestages ist auch ein Erfolg des Engagements zahlreicher Handwerker und Verbände im Handwerk, die unter der Überschrift ,Ja zum Meister‘ sich seit Langem für die Meisterpflicht stark gemacht haben.“

Hintergrund:
Im Kammerbezirk Dresden  sind rund 3.000 Handwerks-Unternehmen von der Gesetzesnovelle betroffen. Alle Betriebe, die bei Inkrafttreten des Gesetzes in der Handwerksrolle mit entsprechenden Gewerken eingetragen sind, aber über keine Meisterqualifikation verfügen, genießen einen grundsätzlichen Bestandsschutz.

Beispiel:
Ein Mitgliedsbetrieb ist seit 2006 mit dem Estrichlegerhandwerk eingetragen. Weder Inhaber noch Betriebsleiter verfügen über einen Meisterabschluss als Estrichleger. Das Unternehmen darf das Estrichlegerhandwerk auch ohne Meister weiter ausüben. Jedoch würde der betriebliche Bestandsschutz für dieses Unternehmen dann enden, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes neue Eigentümer oder Gesellschafter in den Betrieb eintreten würden. Dann müsste das Unternehmen der Handwerkskammer innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen.


Quelle:
Carolin Schneider
Leiterin Pressestelle/Pressesprecherin

Handwerkskammer Dresden
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